Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.4.1.2 RdSchr. 97h, Auszubildende
Tit. A.II.4.1.2 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.II.4 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. A.II.4.1 – Beschäftigte
Tit. A.II.4.1.2 RdSchr. 97h – Auszubildende
(1) Für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (hierzu gehören insbesondere auch Praktikanten), schreibt § 342 SGB III als beitragspflichtige Einnahme mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1 v. H. der Bezugsgröße [ab 1. 1. 2012 in den alten Bundesländern 315 EUR, im Beitrittgebiet 268,80 EUR] vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die alten und für die neuen Bundesländer unterschiedlich hohe Bezugsgrößen festgesetzt sind. Eine entsprechende Regelung besteht im Übrigen in § 162 Nr. 1 SGB VI für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung.
(2) Für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung gilt nach wie vor die Regelung des § 236 Abs. 1 SGB V. Danach ist für Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen, festgesetzte monatliche Bedarfssatz anzusetzen; er beträgt zurzeit [jetzt] [seit 28. 10. 2010] 597 EUR.