Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.2.2 RdSchr. 97h, Beitragsbemessungsgrenze
Tit. A.II.2.2 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.II – Beiträge → Tit. A.II.2 – Faktoren für die Beitragsberechnung
Tit. A.II.2.2 RdSchr. 97h – Beitragsbemessungsgrenze
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung orientiert sich nach § 341 Abs. 4 SGB III . . . an der Beitragsbemessungsgrenze der [jetzt] allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Personen.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze in der [jetzt] allgemeinen Rentenversicherung wird gemäß § 160 bzw. § 275 b SGB VI durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats festgesetzt. Bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrenzen für andere Bemessungszeiträume als das Kalenderjahr ist im Übrigen nach [jetzt] BVV zu verfahren.