Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.2.15 RdSchr. 97h, Ältere Personen
Tit. A.I.2.15 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.I – Versicherter Personenkreis → Tit. A.I.2 – Versicherungsfreiheit
Tit. A.I.2.15 RdSchr. 97h – Ältere Personen
Personen, die das [jetzt] Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des SGB VI vollenden, sind mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden, nach [jetzt] § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss für die über 65-jährigen Arbeitnehmer jedoch seinen Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung zahlen (vgl. Ausführungen unter A.II.5.1.5).