Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.2.6 RdSchr. 97h, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
Tit. A.I.2.6 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.I – Versicherter Personenkreis → Tit. A.I.2 – Versicherungsfreiheit
Tit. A.I.2.6 RdSchr. 97h – Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
(1) [jetzt] Mitglieder des Vorstandes einer AG in Beschäftigungen für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, sind nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III nicht arbeitslosenversicherungspflichtig, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG als ein Unternehmen gelten. . . Die Versicherungsfreiheit gilt allerdings nicht nur für die ordentlichen, sondern auch für die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes einer AG; sie erstreckt sich im Übrigen auch auf anderweitige Beschäftigungen innerhalb des Konzerns. Demgegenüber unterliegen die (ordentlichen und stellvertretenden) Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften in Beschäftigungen außerhalb des Konzerns nach wie vor der Arbeitslosenversicherungspflicht.
(2) Die vorstehenden Ausführungen gelten für (ordentliche und stellvertretende) Vorstandsmitglieder von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit entsprechend.