Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu [jetzt] § 24f SGB V Tit. 3 RdSchr. 07e, Abgrenzung zur Krankenhausbehandlung
Zu [jetzt] § 24f SGB V Tit. 3 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu [jetzt] § 24f SGB V
Zu [jetzt] § 24f SGB V Tit. 3 RdSchr. 07e – Abgrenzung zur Krankenhausbehandlung
Sofern sich eine Frau bereits in Krankenhausbehandlung befindet und nach der Entbindung nicht auf die Entbindungsstation verlegt wird, handelt es sich vom Entbindungstag an gleichwohl um stationäre Entbindung ( § 197 RVO/§ 24 KVLG[jetzt] § 24f SGB V ). Ebenso handelt es sich bis zur Entlassung um stationäre Entbindung, wenn die Frau nach der Entbindung von der Entbindungsstation auf eine andere Station des Krankenhauses verlegt wird. Der Vorrang der stationären Entbindung gilt nicht, wenn stationäre Behandlung zu Lasten der Rentenversicherung, der Unfallversicherung oder der Versorgungsverwaltung gewährt wird.