Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 52 SGB V Tit. 4 RdSchr. 07e, Medizinisch nicht indizierte Maßnahmen
Zu § 52 SGB V Tit. 4 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 52 SGB V
Zu § 52 SGB V Tit. 4 RdSchr. 07e – Medizinisch nicht indizierte Maßnahmen
Auf Grund der nur beispielhaften Nennung bestimmter "Maßnahmen" (ästhetische Operation, Tätowierung, Piercing) kann die Regelung des § 52 Abs. 2 SGB V auch bei Gesundheitsschäden auf Grund anderer "medizinisch nicht indizierter Maßnahmen" zur Anwendung kommen. Als eine derartige "Maßnahme" könnte nach dem Wortlaut des Gesetzes auch jedwedes krankheitsverursachende Verhalten der Versicherten - wie zu viel oder zu wenig Bewegung der Versicherten (Extremsportler oder Bewegungsmuffel) oder auch Rauchen und Trinken usw. - verstanden werden. Da eine derart weitgehende Interpretation von Seiten des Gesetzgebers aber offensichtlich nicht gewollt ist, ist der Begriff der "medizinisch nicht indizierten Maßnahme" unter Berücksichtigung der unmittelbar in § 52 SGB V genannten Beispiele auszulegen.