Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 46 SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e, Allgemeines
Zu § 46 SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 46 SGB V
Zu § 46 SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e – Allgemeines
Der Krankengeldanspruch der nach dem KVSG versicherten Künstler und Publizisten entsteht nach geltender Rechtslage grds. von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an; sie können jedoch gegenüber der Künstlersozialkasse erklären[jetzt] einen entsprechenden Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V wählen, dass ihr Krankengeldanspruch vor Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit, spätestens jedoch mit Beginn der 3. Arbeitsunfähigkeitswoche entstehen soll (§ 46 Satz 3 2. Halbsatz SGB V). Die dafür erforderliche Beitragserhöhung müssen die Versicherten selbst tragen und an die Künstlersozialkasse abführen. Die Erklärung zum früheren Krankengeldanspruch kann gemäß § 46 Satz 4 SGB V nur mit Wirkung vom Beginn eines auf ihren Eingang bei der Künstlersozialkasse folgenden Kalendermonats an abgegeben und nur zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden. Krankengeld ist nicht für Versicherungsfälle zu zahlen, die vor dem Eingang der Erklärung bei der Künstlersozialkasse eingetreten sind (§ 46 Satz 5 SGB V).[…]