Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 43 SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e, Anforderungen an die Leistungserbringer
Zu § 43 SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 43 SGB V
Zu § 43 SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e – Anforderungen an die Leistungserbringer
(1) Die bisherige Vorgabe des § 132c SGB V, gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen festzulegen, [jetzt] ist zum 1. 4. 2007 entfallen.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen halten es für zweckmäßig, die "Empfehlungen zu den Anforderungen an die Leistungserbringer sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen nach § 132c SGB V vom 1. 7. 2005 [jetzt] in der jeweils gültigen Fassung" weiter anzuwenden. Dies gewährleistet weiterhin einheitliche und vergleichbare Qualitätsstandards.