Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 37b SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e, Allgemeines
Zu § 37b SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 37b SGB V
Zu § 37b SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e – Allgemeines
Mit dieser Neuregelung soll die Versorgung der Versicherten mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung verbessert werden. Diese Palliativpatienten mit einem besonders aufwändigem Versorgungsbedarf haben einen Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung unabhängig davon, ob sie zu Hause leben oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 SGB XI. Die Konkretisierung der Leistung erfolgt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. Über die Einzelheiten der Erbringung der Leistung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung schließen die Krankenkassen unter Berücksichtigung der Richtlinien"Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung vom 20.12.2007" (in Kraft getreten am 12.03.2008) des Gemeinsamen Bundesausschusses mit geeigneten Einrichtungen oder Personen Verträge ab.