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Zu § 37 SGB V Tit. 3 RdSchr. 07e, Häusliche Krankenpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen
Zu § 37 SGB V Tit. 3 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 37 SGB V
Zu § 37 SGB V Tit. 3 RdSchr. 07e – Häusliche Krankenpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen
(1) Ein Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung haben auch Versicherte in zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen (§ 43 SGB XI), wenn sie auf Dauer einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Der Anspruch auf die Leistung der häuslichen Krankenpflege beschränkt sich insoweit auf die zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen und ist nicht vorgesehen für die Einrichtungen der teilstationären Pflege oder der Kurzzeitpflege. Ziel dieser Regelung ist es, Personen im Rahmen der vollstationären Dauerpflege von hohen Kosten für den behandlungspflegerischen Aufwand zu entlasten, die durch die gedeckelten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung entstehen könnten. Zur Versorgung mit Behandlungspflege schließen die Krankenkassen mit den Leistungserbringern Verträge nach § 132a Abs. 2 SGB V.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien[richtig] HKP-Richtlinien nach § 92 SGB V fest, in welchen Fällen häusliche Krankenpflege auch außerhalb des Haushalts oder der Familie des Versicherten erbracht werden kann. Er wird somit auch präzisieren, in welchen Fällen besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen vorliegt und ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege bestehen kann. Auf Grund der derzeit bestehenden unterschiedlichen Vertragsgestaltungen und Vergütungsregelungen für die vollstationäre Pflege führen die gedeckelten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung nicht automatisch zu hohen finanziellen Belastungen der Pflegebedürftigen mit besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege. Vor diesem Hintergrund sowie der
notwendigen einheitlichen Ausgestaltung des Leistungsanspruchs,
notwendigen einheitlichen Regelung der Bedarfsfeststellung,
unter Berücksichtigung der Richtlinien abzuschließenden Verträge der Krankenkassen mit den Pflegeheimen und
vertrags- und vergütungsrechtlich notwendigen Folgeänderungen
sind die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses über den Leistungsanspruch in vollstationären Pflegeeinrichtungen zwingend abzuwarten, um der Intention des Gesetzgebers gerecht zu werden.
Anmerkung: Unter § 1 "Grundlagen" der HKP-Richtlinien hat der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt, dass die Krankenkasse im Einzelfall zu entscheiden hat, ob ein solcher Anspruch besteht.