Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 24 SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e, Kein Vorrang ambulant vor stationär
Zu § 24 SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 24 SGB V
Zu § 24 SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e – Kein Vorrang ambulant vor stationär
Mit dem Hinweis auf die nicht geltende Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 SGB V wird klargestellt, dass bei Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter ambulante Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sein müssen, wenn das angestrebte Vorsorgeziel nicht mit diesen Maßnahmen zu erreichen ist. Dies entspricht der bisherigen Leistungspraxis und der Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation vom Oktober 2005 [jetzt] in der jeweils gültigen Fassung (vgl. Ziffer 3.5).