Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. V.3 RdSchr. 15e, Zahlung durch den Leistungsträger
Tit. V.3 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. V – Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen
Tit. V.3 RdSchr. 15e – Zahlung durch den Leistungsträger
Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 26 Abs. 1 bis 3 SGB II hat bzw. hatte der Leistungsbezieher. Der Zuschuss wird daher grundsätzlich an ihn mit den gegebenenfalls anderen ihm zustehenden Leistungen ausgezahlt. Eine direkte Zahlung an die gesetzliche Krankenkasse bzw. Pflegekasse wird in der Regel nicht vorgenommen. Für privat versicherte Leistungsbezieher sieht § 26 Abs. 4 SGB II dagegen eine direkte Zahlung des Zuschusses jeweils an das zuständige private Krankenversicherungsunternehmen vor.