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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.1.3 RdSchr. 15e, Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V
Tit. I.1.3 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. I – Versicherungspflicht → Tit. I.1 – Krankenversicherung
Tit. I.1.3 RdSchr. 15e – Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V
(1) Nach § 6 Abs. 3a SGB V sind Personen versicherungsfrei,
die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, wenn
sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.
(2) Weitere Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass die Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit
versicherungsfrei,
von der Versicherungspflicht befreit oder
nach § 5 Abs. 5 SGB V (als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige) nicht versicherungspflichtig waren.
(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II galt diese Regelung bis 31. Dezember 2008 nicht. Diese Einschränkung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift gegenüber den Beziehern von Arbeitslosengeld II wurde aufgehoben, sodass dieser Personenkreis seit 1. Januar 2009 nicht nur nach § 5 Abs. 5a SGB V von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, sondern ggf. auch über § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei sein kann.
(4) Sofern sich im Regelfall der Ausschluss der Versicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II aus § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V ergibt, kommt § 6 Abs. 3a SGB V nicht zur Anwendung. Bei Personen, die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, kann die Kombination von § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V und § 6 Abs. 3a SGB V zur Versicherungsfreiheit führen.
Beispiel:
Bis 30.06.2011 bestand eine freiwillige Krankenversicherung. Seit 01.07.2011 ist die Person privat krankenversichert und hauptberuflich selbstständig erwerbstätig. Im Jahr 2014 hat die Person das 55. Lebensjahr vollendet.
Die selbstständige Tätigkeit endete am 31.03.2016. Ab 01.04.2016 wird Arbeitslosengeld II bezogen. Am 01.10.2016 wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, Arbeitslosengeld II wird weiter bezogen.
Lösung:
Vom 01.04.2016 bis 30.09.2016 kommt es zum Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V über § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V.
Ab 01.10.2016 besteht anlässlich der Aufnahme der Beschäftigung Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V, womit der Ausschluss der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin nach § 5 Abs. 5a SGB V bestehen bleibt. In diesem Fall kollidieren die Ausschlussvorschriften nicht miteinander.
Anmerkung:
Wären die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V nicht erfüllt, würde die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung die Wirkung der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 5a SGB V aufheben, sodass auch aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II Versicherungspflicht bestehen bzw. eintreten würde.