Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.1.2.1 RdSchr. 15e, Allgemeines
Tit. I.1.2.1 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. I.1 – Krankenversicherung → Tit. I.1.2 – Ausschluss der Versicherungspflicht bzw. der Familienversicherung nach § 5 Abs. 5a SGB V
Tit. I.1.2.1 RdSchr. 15e – Allgemeines
(1) Je nach dem, ob der Bezieher von Arbeitslosengeld II zuletzt vor dem Leistungsbezug in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung versichert war, wird die Person in der Regel auch für die Zeit des Leistungsbezugs dem bisherigen System der Krankenversicherung zugeordnet. Die Versicherungspflicht kann durch die Regelung des § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V ausgeschlossen sein, es kann aber auch Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V bestehen (vgl. I 1.3). In beiden Fällen werden die Personen im Sinne einer strikten Systemabgrenzung kraft Gesetzes dem System der privaten Krankenversicherung (PKV) zugeordnet.
(2) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag ist für Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht vorgesehen.
(3) Nach § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V sind Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V nicht versicherungspflichtig, wenn sie zuletzt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II
privat krankenversichert waren oder
weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und zu den hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen Personen gehören oder bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten oder
weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und zu den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(4) Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 werden die Leistungsberechtigten, für die die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V ausgeschlossen ist, gemäß § 5 Abs. 5a Satz 3 SGB V gleichfalls von der Familienversicherung nach § 10 SGB V ausgeschlossen.