Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. V.2.2.2 RdSchr. 15e, Pflegeversicherung
Tit. V.2.2.2 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. V.2 – Versicherte von privaten Krankenversicherungsunternehmen → Tit. 5.2.2 – Beitragsübernahme bei Hilfebedürftigkeit allein aufgrund der Zahlung des Beitrags
Tit. V.2.2.2 RdSchr. 15e – Pflegeversicherung
Es gelten die Ausführungen zu Abschnitt V 1.2.2 entsprechend.