Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. V.2.2.1 RdSchr. 15e, Krankenversicherung
Tit. V.2.2.1 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. V.2 – Versicherte von privaten Krankenversicherungsunternehmen → Tit. 5.2.2 – Beitragsübernahme bei Hilfebedürftigkeit allein aufgrund der Zahlung des Beitrags
Tit. V.2.2.1 RdSchr. 15e – Krankenversicherung
(1) Für Personen, die allein durch die Tragung des Beitrags einer privaten Krankenversicherung hilfebedürftig werden, gilt § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 152 Abs. 4 VAG. Nach der letztgenannten Vorschrift besteht für die Zeit, in der bei Zahlung des vollen Beitrags Hilfebedürftigkeit entstünde, Anspruch auf Halbierung des an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beitrags in einer Versicherung im Basistarif.
(2) Besteht trotz Halbierung des Beitrags zur privaten Krankenversicherung weiterhin Hilfebedürftigkeit, beteiligt sich der Leistungsträger nach dem SGB II auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang an dem Beitrag, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann.