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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.1.1.1 RdSchr. 15e, Allgemeines
Tit. I.1.1.1 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. I.1 – Krankenversicherung → Tit. I.1.1 – Grundlagen der Versicherungspflicht
Tit. I.1.1.1 RdSchr. 15e – Allgemeines
(1) Bezieher von Arbeitslosengeld II unterliegen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V der Krankenversicherungspflicht. Voraussetzung ist, dass das Arbeitslosengeld II nicht nur darlehensweise bezogen wird. Darüber hinaus entsteht keine Versicherungspflicht, wenn nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Leistungen für Erstausstattungen für Wohnungen usw.), für Auszubildende nach § 27 SGB II (z. B. in Höhe der Mehrbedarfe, Zuschuss zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung) oder für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II (z. B. für Schulausflüge, Schulbedarf, Lernförderung oder Mittagsverpflegung) gezahlt werden.
(2) Die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft individuell zu beurteilen.
(3) Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II besteht nicht, wenn aufgrund von Artikel 11 bis 16 der VO (EG) 883/04, z. B. bei einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz, die Rechtsvorschriften eines anderen Staates gelten. In diesen Fällen sind für die betreffende Person ausschließlich die Sozialversicherungsvorschriften des anderen Staates anzuwenden. Die Familienangehörigen, die ebenfalls Arbeitslosengeld II beziehen, sind dem deutschen Recht unterstellt und unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht.
(4) Die Versicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld II in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 KVLG 1989 knüpft an die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V an.