Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6 RdSchr. 06i, Anfechtung von Verwaltungsakten durch den Fremdversicherungsträger
Tit. 6 RdSchr. 06i
Gemeinsame Verlautbarung zur Behandlung von Verwaltungsakten (Beitragsbescheiden) durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger
Tit. 6 RdSchr. 06i – Anfechtung von Verwaltungsakten durch den Fremdversicherungsträger
(1) Die Fremdversicherungsträger verzichten auf die Anfechtung von (fehlerhaften) Verwaltungsakten, die
gegenüber dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bzw. dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bereits bestandskräftig geworden sind und
dem Fremdversicherungsträger gemäß dieser Verlautbarung nicht zu übersenden waren.
(2) Das gilt sowohl für die mit als auch für die ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Verwaltungsakte.
(3) Der allgemeine Anfechtungsverzicht erstreckt sich somit nicht auf Verwaltungsakte, die dem Fremdversicherungsträger entgegen Abschnitt 3.1 bis 3.3 nicht oder im Wesentlichen nicht zeitgleich übersandt wurden. Der allgemeine Anfechtungsverzicht erstreckt sich auch nicht auf Fälle, in denen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer den Fremdversicherungsträger zur Anfechtung des ihm gegenüber bestandskräftigen Verwaltungsaktes veranlasst.
(4) Für die in Abschnitt 4 aufgeführten Abstimmungsfälle der besonders problematischen Überprüfung der Versicherungsverhältnisse beschäftigter Familienangehöriger bzw. GmbH-Gesellschafter gilt der Anfechtungsverzicht ebenfalls nicht. Vielmehr bleibt in diesen Fällen den Rentenversicherungsträgern ohne vorherige Einbeziehung durch die Einzugsstelle nur die Möglichkeit, gegen den Verwaltungsakt der Einzugsstelle Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu erheben.