Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.4 RdSchr. 06g, Beiträge für versicherungspflichtige Künstler und Publizisten nach dem KSVG
Tit. B.4 RdSchr. 06g
Gemeinsames Rundschreiben zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Tit. B – Sonstiges
Tit. B.4 RdSchr. 06g – Beiträge für versicherungspflichtige Künstler und Publizisten nach dem KSVG
Für die nach dem KSVG versicherungspflichtigen selbständigen Künstler und Publizisten richtet sich die Beitragsfälligkeit weiterhin nach den besonderen Bestimmungen der §§ 15 bis 16a KSVG. Danach werden die Beitragsanteile des Versicherten für einen Kalendermonat am Fünften des folgenden Monats fällig. Sie sind an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Für die Beitragszahlung der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen und an die zuständigen Träger der Rentenversicherung gilt § 23 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 4 SGB IV. Deshalb sind diese Beiträge als sonstige Beiträge spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind.