Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.2 RdSchr. 06g, Umlagen
Tit. B.2 RdSchr. 06g
Gemeinsames Rundschreiben zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Tit. B – Sonstiges
Tit. B.2 RdSchr. 06g – Umlagen
Die Fälligkeitsregelung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV ist auch für die Umlagen U1 und U2 (vgl. § 10 AAG) sowie die Insolvenzgeldumlage (vgl. § 359 Abs. 1 SGB III) maßgebend. Die vom Arbeitgeber im jeweiligen Monat zur Berechnung der Beitragsschuld angewendete Verfahrensweise (in tatsächlicher Höhe, in voraussichtlicher Höhe oder in Höhe des Vormonatswerts) ist auch bei der Zahlung der Umlagen zu berücksichtigen.