Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6 RdSchr. 89f, Beitragsabzug
Tit. 6 RdSchr. 89f
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze; hier: Meldeverfahren in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Tit. 6 RdSchr. 89f – Beitragsabzug
(1) Die Vorschrift des § 28 g SGB IV räumt dem Arbeitgeber einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein. Dieser Anspruch darf nach § 28 g Satz 2 SGB IV nur im Wege des Lohn- oder Gehaltsabzugs realisiert werden, wobei ein unterbliebener Abzug nach § 28 g Satz 3 SGB IV nur bei den 3 nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden kann. Danach ist ein Beitragsabzug nur noch dann erlaubt, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.
(2) Die Regelung des § 28 g Satz 3 SGB IV wurde in der Vergangenheit vielfach insbesondere dann als unbillig empfunden, wenn ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer den Arbeitgeber schuldhaft über das Bestehen weiterer geringfügiger Beschäftigungen und damit das Eintreten von Versicherungspflicht im Unklaren gelassen hat. Deshalb ist dem § 28 g SGB IV mit Wirkung vom 1. 1. 1990 ein Satz 4 angefügt worden, wonach die Sätze 2 und 3 des § 28 g SGB IV nicht gelten, wenn der Arbeitnehmer seinen Pflichten nach § 28 o [jetzt] Abs. 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt. Diese Vorschrift räumt dem Arbeitgeber mithin ein Rückgriffsrecht beim Arbeitnehmer außerhalb des Lohn- oder Gehaltsabzugs ein, und zwar auch dann noch, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist. [vgl. jetzt aber § 8 Abs. 2 Satz 3, 4 SGB IV.]