Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 24 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c, Allgemeines
Zu § 24 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 24 SGB V
Zu § 24 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c – Allgemeines
Diese Vorschrift bietet den Krankenkassen die Möglichkeit, spezifische [jetzt] Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen, die auf die besonderen Bedürfnisse und Belange der Mütter und Väter ausgerichtet sind.