Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 23 SGB V Tit. 4.1 RdSchr. 88c, Ambulante Vorsorgeleistungen
Zu § 23 SGB V Tit. 4.1 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 23 SGB V → Zu § 23 SGB V Tit. 4 – Voraussetzungen der Leistungsgewährung
Zu § 23 SGB V Tit. 4.1 RdSchr. 88c – Ambulante Vorsorgeleistungen
(1) Im Rahmen der ambulanten Behandlung umfassen die medizinischen Vorsorgeleistungen den Anspruch auf ärztliche Behandlung (§ 28 SGB V) und auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.
(2) Bei der Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln gelten die nach den §§ 31 bis [richtig] 36 und § 61 SGB V getroffenen Regelungen zur Zuzahlung, zu den Festbeträgen und zum Ausschluss von Mitteln entsprechend.
(3) Für die Inanspruchnahme der ambulanten ärztlichen Behandlung ist dem Arzt [jetzt] die elektronische Gesundheitskarte vorzulegen.
(4) Ambulante Vorsorgeleistungen sind insbesondere am Wohnort zur Verfügung zu stellen und in Anspruch zu nehmen.