Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 10 SGB V Tit. 2.3.2 RdSchr. 88c, Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 10 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 3 SGB V)
Zu § 10 SGB V Tit. 2.3.2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 10 SGB V Tit. 2 – Voraussetzungen für die Familienversicherung → Zu § 10 SGB V Tit. 2.3 – Ausschluss der Familienversicherung
Zu § 10 SGB V Tit. 2.3.2 RdSchr. 88c – Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 10 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 3 SGB V)
(1) Versicherungsfreie (§ 6 SGB V) oder von der Versicherungspflicht befreite (§ 8 SGB V) [jetzt] Ehegatten, Lebenspartner und Kinder werden von der Familienversicherung nicht erfasst. Zweck dieser Vorschrift ist es, solche Angehörigen, die nicht zu dem schutzbedürftigen Personenkreis gehören oder auf Grund eigenen Entschlusses der gesetzlichen Krankenversicherung nicht als Mitglied angehören wollen, auch nicht als Familienversicherte in die Solidargemeinschaft einzubeziehen. Dies gilt allerdings nicht für bisher von der Familienversicherung erfasste Studenten, wenn sie während der Dauer des Studiums eine im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung ausüben, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Familienversicherung weiter erfüllt sind.
(2) Bei Beamten und beamtenähnlichen Personen ist die Versicherungsfreiheit davon abhängig, dass sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Entfallen diese Ansprüche (z. B. bei einer längerfristigen Beurlaubung), kann eine Familienversicherung in Betracht kommen.
(3) . . .