Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 22 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c, Leistungsvoraussetzungen
Zu § 22 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 22 SGB V
Zu § 22 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c – Leistungsvoraussetzungen
Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen in Form der Individualprophylaxe können von Versicherten in Anspruch genommen werden, die das [jetzt] 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. [jetzt] Für die Dauer der zeitlichen Überschneidung mit der Gruppenprophylaxe (§ 21 SGB V) kommen sowohl Maßnahmen der Gruppen- als auch der Individualprophylaxe in Betracht. . . Die zahnärztliche Untersuchung zur Verhütung von Zahnerkrankungen kann einmal in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen werden.