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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 16 SGB V Tit. 5 RdSchr. 88c
Zu § 16 SGB V Tit. 5 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 16 SGB V → Zu § 16 SGB V Tit. 5 – Freiheitsstrafe
Zu § 16 SGB V Tit. 5 RdSchr. 88c
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht auch für die Dauer einer Untersuchungshaft, einer einstweiligen Unterbringung nach § 126 a StPO (Unterbringung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit bei Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit) oder des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung, soweit Ansprüche auf entsprechende Leistungen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG bestehen oder sonstige Gesundheitsfürsorge gewährt wird.
(2) Gefangene, bei denen eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel zur Besserung und Sicherung vollzogen wird, haben einen Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach §§ 57 ff. StVollzG. Für Untersuchungshäftlinge, nach § 126 a StPO einstweilig Untergebrachte sowie für jugendliche Strafgefangene, die in einer Jugendstrafanstalt einsitzen, gelten die Vorschriften des StVollzG über die Gesundheitsfürsorge nicht. Für diesen Personenkreis ist allerdings trotz Fehlens eindeutiger gesetzlicher Vorschriften sichergestellt, dass in aller Regel in entsprechender Anwendung der Vorschriften des StVollzG Gesundheitsfürsorge gewährt wird.
(3) Der Leistungsrahmen der Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG ist an die Vorschriften des SGB V angepasst (vgl. Artikel 51 GRG). Die jeweiligen Leistungen sind deckungsgleich, sodass Leistungen aus der Krankenversicherung grds. nicht in Betracht kommen. Ausnahmen gelten hinsichtlich der sog. Freigänger und in Bezug auf das Krankengeld.