Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 15 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c, Inhalt der [jetzt] elektronischen Gesundheitskarte
Zu § 15 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 15 SGB V
Zu § 15 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c – Inhalt der [jetzt] elektronischen Gesundheitskarte
(1) Der Inhalt der Krankenversichertenkarte[jetzt] elektronischen Gesundheitskarte . . . ist zwingend vorgesehen. So sind . . . neben der Bezeichnung der Krankenkasse [jetzt] und eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung Familienname, Vorname, Geburtsdatum, [jetzt] Geschlecht, Anschrift, Krankenversichertennummer und Status des Versicherten , der Zuzahlungsstatus sowie der Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, aufzunehmen (vgl. § 291 SGB V). Die Aufnahme weiterer Daten ist ausdrücklich untersagt(jetzt) möglich.
(2) . . .