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Zu § 40 SGB V Tit. 4.4 RdSchr. 88c, Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen anstelle einer Krankenhausbehandlung
Zu § 40 SGB V Tit. 4.4 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 40 SGB V → Zu § 40 SGB V Tit. 4 – Voraussetzungen der Leistungsgewährung
Zu § 40 SGB V Tit. 4.4 RdSchr. 88c – Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen anstelle einer Krankenhausbehandlung
(1) Hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen und -inhalte grenzt sich die Krankenhausbehandlung eindeutig von der stationären Rehabilitationsmaßnahme ab. Während der Krankenhausbehandlung steht die intensive, aktive und fortdauernde ärztliche Betreuung im Vordergrund, wobei die Pflege in aller Regel der ärztlichen Behandlung untergeordnet ist. Während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme steht die Versorgung des Patienten zwar auch unter ärztlicher Verantwortung und erfolgt nach einem gezielten ärztlichen Behandlungsplan. Hier geht es aber in erster Linie darum, den Zustand des Patienten durch seelische und geistige Einwirkungen sowie durch die Anwendung von Heilmitteln zu beeinflussen und ihm bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen. Dabei ist die pflegerische Betreuung des Patienten der ärztlichen Behandlung eher gleichwertig nebengeordnet. Wenn aus medizinischen Gründen eine Krankenhausbehandlung erforderlich ist, erfolgt eine Leistungsgewährung im Rahmen des § 39 SGB V bei gleichzeitiger Unterbringung in einem zugelassenen Krankenhaus. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen - hierzu zählen insbesondere auch Anschlussheilbehandlungen - werden eingeleitet, wenn die Voraussetzungen nach § 40 SGB V bzw. nach [jetzt] §§ 9 und 10 SGB VI vorliegen und eine Behandlung im Krankenhaus nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Hierbei kommt es u. a. auf die Frühmobilisierung und Rehabilitationsfähigkeit des Patienten an.
(2) Aus diesen Gründen sind stationäre Rehabilitationsmaßnahmen anstelle einer Krankenhausbehandlung in der Praxis nicht denkbar.