Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 60 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c, Fahrkosten zur stationären Behandlung
Zu § 60 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 60 SGB V
Zu § 60 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c – Fahrkosten zur stationären Behandlung
Fahrkosten im Zusammenhang mit voll- oder teilstationären Leistungen der Krankenkasse (stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, Krankenhausbehandlung, stationäre Entbindung) werden übernommen, soweit sie [jetzt] den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag je Fahrt übersteigen. . .