Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 11 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c, Beginn des Anspruchs auf Leistungen
Zu § 11 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 11 SGB V
Zu § 11 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c – Beginn des Anspruchs auf Leistungen
Für den Beginn des Leistungsanspruchs gilt die allgemeine Regelung des § 40 SGB I. Danach entsteht der Anspruch auf Sozialleistungen, soweit die im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes (z. B. durch Satzungsregelungen) bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Der Leistungsanspruch entsteht unabhängig von der Art der der Mitgliedschaft zugrunde liegenden Versicherung zeitgleich mit dem Beginn der Mitgliedschaft (§§ 186 bis 189 SGB V). Leistungsansprüche bestehen auch für vor Beginn der Mitgliedschaft eingetretene Krankheitsfälle.