Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 11 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c, Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten [§ 11 Abs. 3 SGB V]
Zu § 11 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 11 SGB V
Zu § 11 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c – Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten [§ 11 Abs. 3 SGB V]
Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten. Dieser Hinweis dient ebenfalls der Klarstellung. Er bezieht sich auf alle stationären Behandlungsformen (z. B. im Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung).