Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 40 SGB V Tit. 9 RdSchr. 88c, Antragstellung
Zu § 40 SGB V Tit. 9 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 40 SGB V
Zu § 40 SGB V Tit. 9 RdSchr. 88c – Antragstellung
Der Krankenkasse obliegt im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Entscheidung über die Gewährung einer ambulanten [jetzt] Rehabilitationsleistung oder einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Deshalb sind diese Maßnahmen vor ihrem Antritt bei der Krankenkasse unter Beifügung einer eingehenden[jetzt] ärztlichen BegründungVerordnung zu beantragen. Die Krankenkasse bestimmt Art, Ort, Umfang [jetzt], Dauer, Beginn und Durchführung der Leistungen und Maßnahmen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V).