Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 40 SGB V Tit. 6 RdSchr. 88c, Anerkannte Heilbäder und Kurorte
Zu § 40 SGB V Tit. 6 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 40 SGB V
Zu § 40 SGB V Tit. 6 RdSchr. 88c – Anerkannte Heilbäder und Kurorte
(1) . . .
(2) Die Durchführung stationärer Rehabilitationsmaßnahmen ist nicht auf anerkannte Heilbäder und Kurorte begrenzt, da die im Rahmen einer [jetzt] Leistung zur medizinischen Rehabilitation erforderlichen medizinischen und aus medizinischen Gründen erforderlichen anderen Maßnahmen in der Regel innerhalb der Einrichtung erbracht werden können und die Versorgungsangebote eines Kurortes daher nicht benötigt werden.