Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 40 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c, Medizinische Voraussetzungen
Zu § 40 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 40 SGB V
Zu § 40 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c – Medizinische Voraussetzungen
(1) Die medizinische Notwendigkeit für . . . eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme liegt vor, wenn diese einem der folgenden Ziele dient:
Erkennung, Heilung, Verhütung der Verschlimmerung einer Krankheit oder Linderung von Krankheitsbeschwerden,
Vorbeugung [jetzt] gegen eine drohende Behinderung, Beseitigung oder Besserung einer Behinderung oder Verhütung der Verschlimmerung einer Behinderung,
Vorbeugung gegen drohende Pflegebedürftigkeit, Beseitigung oder Besserung von Pflegebedürftigkeit oder Verhütung der Verschlimmerung von Pflegebedürftigkeit.