Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 38 SGB V Tit. 7 RdSchr. 88c, Verfahren
Zu § 38 SGB V Tit. 7 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 38 SGB V
Zu § 38 SGB V Tit. 7 RdSchr. 88c – Verfahren
Die Haushaltshilfe ist - von dringenden Fällen abgesehen - vor ihrer Inanspruchnahme bei der Krankenkasse zu beantragen. Diesem Antrag ist - soweit erforderlich - eine ärztliche Bescheinigung beizufügen; sie muss Angaben über den Grund der Haushaltshilfe sowie die voraussichtliche Dauer der erforderlichen Maßnahmen enthalten.