Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 38 SGB V Tit. 5.3.2 RdSchr. 88c, Verwandte und Verschwägerte vom 3. Grade an
Zu § 38 SGB V Tit. 5.3.2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 38 SGB V Tit. 5 – Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Ersatzkraft → Zu § 38 SGB V Tit. 5.3 – Die selbst beschaffte Ersatzkraft ist mit dem Versicherten verwandt oder verschwägert
Zu § 38 SGB V Tit. 5.3.2 RdSchr. 88c – Verwandte und Verschwägerte vom 3. Grade an
Hinsichtlich der Kostenerstattung für Verwandte und Verschwägerte vom 3. Grad an gelten dieselben Regelungen wie für selbst beschaffte nicht verwandte [richtig] und nicht verschwägerte Ersatzkräfte (vgl. Abschnitt 5.2).