Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 38 SGB V Tit. 5.3.1 RdSchr. 88c, Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad
Zu § 38 SGB V Tit. 5.3.1 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 38 SGB V Tit. 5 – Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Ersatzkraft → Zu § 38 SGB V Tit. 5.3 – Die selbst beschaffte Ersatzkraft ist mit dem Versicherten verwandt oder verschwägert
Zu § 38 SGB V Tit. 5.3.1 RdSchr. 88c – Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad
(1) Soweit den bis zum 2. Grad verwandten [richtig] oder verschwägerten Ersatzkräften Kosten in Form von Verdienstausfall und Fahrkosten entstehen, erstattet die Krankenkasse die entstandenen Kosten, wenn Verdienstausfall und Fahrkosten nachgewiesen sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für eine nicht verwandte und nicht verschwägerte selbst beschaffte Ersatzkraft (vgl. Abschnitt 5.2) stehen. Dabei sind auch die für diese Ersatzkraft vorgesehenen Höchstbeträge zu beachten.
(2) Verwandte (§ 1589 BGB) bis zum 2. Grad des Versicherten sind Eltern, Kinder (einschließlich der [für] ehelich erklärten und der angenommenen Kinder), Großeltern, Enkelkinder, Geschwister.
(3) Verschwägerte (§ 1590 BGB [jetzt], § 11 LPartG) bis zum 2. Grad des Versicherten sind Stiefeltern, Kinder des Ehegatten/Lebenspartners, Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten/Lebenspartners), Eltern des Ehegatten/Lebenspartners, Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter), Schwiegerenkel (Ehegatten/Lebenspartner der Enkelkinder), Stiefgroßeltern, Schwager/Schwägerin.