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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 38 SGB V Tit. 5.2 RdSchr. 88c, Die selbst beschaffte Ersatzkraft ist mit dem Versicherten weder verwandt noch verschwägert
Zu § 38 SGB V Tit. 5.2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 38 SGB V → Zu § 38 SGB V Tit. 5 – Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Ersatzkraft
Zu § 38 SGB V Tit. 5.2 RdSchr. 88c – Die selbst beschaffte Ersatzkraft ist mit dem Versicherten weder verwandt noch verschwägert
(1) Ist die Ersatzkraft mit dem Versicherten weder verwandt noch verschwägert (vgl. Abschnitt 5.3), gehören grds. alle Kosten, die dem Versicherten durch die Selbstbeschaffung der Ersatzkraft entstehen, zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Die Aufwendungen sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten. Als angemessen werden bei einem 8-stündigen Einsatz die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,5 v. H. der sich aus § 18 SGB IV ergebenden monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden [jetzt] Euro-Betrag [2018 aktualisiert = 76 EUR][2020 aktualisiert = 80 EUR], angesehen. Bei einem weniger oder mehr als 8 Std. täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft ist als Höchstbetrag je Stunde ein Betrag von 1/8 des täglichen Höchstbetrages zugrunde zu legen.
(2) Bei der angemessenen Zahl der Einsatzstunden sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BSG vom 28. 1. 1977 - 5 RKn 32/76 -, USK 7725), so z. B. Anzahl und Alter der Kinder, Gesundheitszustand [richtig] und Alter des Versicherten. Das kann dazu führen, dass die erforderliche tägliche Einsatzzeit 8 Std. übersteigt.
(3) Hat sich der Versicherte ausnahmsweise eine Ersatzkraft von einem caritativen Verband oder einer vergleichbaren Einrichtung beschafft, weil der Leistungsträger seiner Sachleistungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, sind die hierdurch anfallenden notwendigen Kosten auch dann zu erstatten, wenn sie im Einzelfall die hier genannten Pauschbeträge übersteigen (BSG vom 23. 4. 1980 - 4 RJ 11/79 -, USK 8096).