Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 33 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c, Festbetrag
Zu § 33 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 33 SGB V
Zu § 33 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c – Festbetrag
Wie für Arznei- und Verbandmittel ist auch für dafür geeignete Hilfsmittel ein Festbetrag festzusetzen (§ 36 SGB V). Gleichartige und gleichwertige Hilfsmittel sind in Gruppen zusammenzufassen. . . Der Festbetrag ist so zu bemessen, dass im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung gesichert ist.