Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 31 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c, Allgemeines
Zu § 31 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 31 SGB V
Zu § 31 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c – Allgemeines
Der Versicherte hat einen Anspruch auf Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, soweit es sich nicht um ausgeschlossene Mittel nach § 34 SGB V [jetzt] und der Arzneimittelrichtlinie (AMR) handelt. Soweit ein Festbetrag festgesetzt ist, besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten nur bis zur Höhe dieses Betrages. . .