Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 24 SGB V Tit. 11 RdSchr. 88c, Prüfung durch den Medizinischen Dienst
Zu § 24 SGB V Tit. 11 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 24 SGB V
Zu § 24 SGB V Tit. 11 RdSchr. 88c – Prüfung durch den Medizinischen Dienst
Nach § 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V ist die Notwendigkeit der Leistungen nach § 24 SGB V grds. vom Medizinischen Dienst [jetzt] in Stichproben prüfen zu lassen. Auf die Ausführungen zu § 23 SGB V (Abschnitt 10) wird verwiesen.