Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. V.3 RdSchr. 81d, Beitrittserklärung
Tit. V.3 RdSchr. 81d
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.1982
Tit. V – Beitrittsrecht für [jetzt] schwerbehinderte Menschen
Tit. V.3 RdSchr. 81d – Beitrittserklärung
(1) Der Beitritt ist innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung möglich. Der Tag der Feststellung richtet sich nach dem Datum des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes. Falls diese Behörde keine Feststellung zu treffen hat oder zu treffen hätte ([jetzt] § 152 Abs. 2 SGB IX), weil über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden MdE schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der hierfür zuständigen Dienststelle entschieden worden ist, ist das Datum eines solchen Bescheides bzw. einer solchen Bescheinigung maßgebend.
(2) Die Ausschlussfrist von 3 Monaten beginnt erst zu laufen, wenn der Feststellungsbescheid oder der gleichgestellte Bescheid dem [jetzt] schwerbehinderten Menschen oder seinem gesetzlichen Vertreter bekannt gegeben worden ist. Der Bescheid gilt [jetzt] bei der Übermittlung durch die Post im Inland am 3. Tage nach der Aufgabe zur Post und der Bescheid, der elektronisch übermittelt wird, gilt am 3. Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, es sei denn, er ist nachweislich nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen (vgl. § 37 SGB X).