Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. V.2 RdSchr. 81d, Personenkreis
Tit. V.2 RdSchr. 81d
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.1982
Tit. V – Beitrittsrecht für [jetzt] schwerbehinderte Menschen
Tit. V.2 RdSchr. 81d – Personenkreis
[jetzt] § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V räumt schwerbehinderten Menschen, wenn sie die Voraussetzungen des SGB IX erfüllen, ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung ein. [jetzt] Menschen sind im Sinne des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des [jetzt] § 156 Abs. 1 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Die Feststellung sowie der Nachweis der [jetzt] Behinderung richten sich nach [jetzt] § 152 SGB IX. Erst wenn die amtliche Anerkennung vorliegt, kann das Beitrittsrecht ausgeübt werden.