Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. V.4.8 RdSchr. 07q, Einzug der Beiträge zur See-Unfallversicherung und zur Seemannskasse
Tit. V.4.8 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. V.4 – Auflösung der See-Krankenkasse sowie der See-Pflegekasse und Eingliederung in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See → Tit. V.4.8 – Einzug der Beiträge zur See-Unfallversicherung und zur Seemannskasse
Tit. V.4.8 RdSchr. 07q – Einzug der Beiträge zur See-Unfallversicherung und zur Seemannskasse
(1) Nach § 169 SGB VII kann die Satzung der See-Berufsgenossenschaft bestimmen, dass die Unfallversicherungsbeiträge durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingezogen werden. . .
(2) Gleiches gilt für die Beiträge zur Seemannskasse. Die Beiträge zur See-Berufsgenossenschaft und Seemannskasse werden auch dann von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingezogen, wenn der Seemann Mitglied einer nichtknappschaftlichen Krankenkasse ist und dorthin die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden.