Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. V.4.4 RdSchr. 07q, Krankenkassenwahlrechte
Tit. V.4.4 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. V.4 – Auflösung der See-Krankenkasse sowie der See-Pflegekasse und Eingliederung in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See → Tit. V.4.4 – Krankenkassenwahlrechte
Tit. V.4.4 RdSchr. 07q – Krankenkassenwahlrechte
(1) Mit der Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fällt auch die Sonderzuständigkeit einer Krankenkasse für die in der Seeschifffahrt Beschäftigten weg. Diese Personen haben dann das Recht, die Mitgliedschaft bei einer der in § 173 SGB V genannten Krankenkassen zu wählen. Es gelten die Ausführungen in RdSchr. 07 c [jetzt] RdSchr. vom 02.12.2022 . Dabei ist zu berücksichtigen, dass die dortigen Aussagen zur Zuständigkeit der in der Seeschifffahrt beschäftigten Arbeitnehmer obsolet sind.