Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. IV.3 RdSchr. 07q, Begrifflichkeiten im Meldeverfahren
Tit. IV.3 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. IV – Meldungen und Meldeverfahren → Tit. IV.3 – Begrifflichkeiten im Meldeverfahren
Tit. IV.3 RdSchr. 07q – Begrifflichkeiten im Meldeverfahren
Soweit in den Regelungen des § 28 a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 SGB IV künftig (auch) von "Meldepflichtigen" oder "Versicherten" anstelle von "Arbeitgebern" und "Beschäftigten" gesprochen wird, ergeben sich für die Praxis keine Änderungen. Weiterhin sind die Arbeitgeber verpflichtet, jeden Beschäftigten im Rahmen der entsprechenden Vorschriften zu melden. Die Ausdehnung der Begrifflichkeiten auf "Meldepflichtigen" und "Versicherten" dient der Klarstellung, dass die Meldeverpflichtungen auch für alle anderen Meldepflichtigen gelten, die wie ein Arbeitgeber Meldungen zu erstatten haben.