Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. IV.2 RdSchr. 07q
Tit. IV.2 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. IV.2 – Sozialversicherungsausweis → Tit. IV.2
Tit. IV.2 RdSchr. 07q
Die bisherigen Regelungen zum Sozialversicherungsausweis (§§ 95 bis 109 SGB IV) [jetzt] wurden gestrafft und in einer Vorschrift (§ 18 h SGB IV) zusammengefasst. Auch die SVAwV [jetzt] wurde aufgehoben. Deren Bestimmungen [jetzt] gingen ebenfalls - soweit noch notwendig - in § 18 h SGB IV auf. Der Sozialversicherungsausweis dient weiterhin ausschließlich der Kontrolle und Feststellung der Sozialversicherungsnummer bei Beschäftigungsaufnahme durch den Arbeitgeber. Ferner besteht entsprechend den Regelungen des § 18 h Abs. 6 SGB IV in bestimmten Branchen eine Mitführungspflicht sowie eine Vorlagepflicht bei Kontrollen zur Aufdeckung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 18 h Abs. 7 SGB IV.