Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.4.2 RdSchr. 07q, Aufbewahrung von Entgeltunterlagen im Beitrittsgebiet
Tit. III.4.2 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. III.4 – Führung und Aufbewahrung von Entgeltunterlagen → Tit. III.4.2 – Aufbewahrung von Entgeltunterlagen im Beitrittsgebiet
Tit. III.4.2 RdSchr. 07q – Aufbewahrung von Entgeltunterlagen im Beitrittsgebiet
Nach § 28 f Abs. 5 Satz 1 SGB IV sind die am 31. 12. 1991 im Beitrittsgebiet vorhandenen Entgeltunterlagen bis zum 31. 12. 2011 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht entfällt nach der Ergänzung in Satz 2 bereits mit dem Zeitpunkt, an dem ein Unternehmen aufgelöst wird. Das betrifft Fälle, in denen Unternehmen durch Insolvenz oder Abwicklung nicht mehr bestehen und keine Rechtsnachfolger vorhanden sind. Die Entgeltunterlagen dürfen dann ersatzlos vernichtet werden.