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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.2.2 RdSchr. 07q, Neuregelung ab 1. 1. 2008
Tit. I.2.2 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. I.2 – Wirkungen des Bezugs von Krankentagegeld auf das Fortbestehen der Versicherungspflicht → Tit. I.2.2 – Neuregelung ab 1. 1. 2008
Tit. I.2.2 RdSchr. 07q – Neuregelung ab 1. 1. 2008
(1) [jetzt] Seit 1. 1. 2008 ist ein Fortbestehen der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung im Anschluss an das Ende der Entgeltfortzahlung auch bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer Krankentagegeld bezieht. Dies ergibt sich aus der Neuregelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV. Denn nach dieser Vorschrift ist ein Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt für einen Monat entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV ausgeschlossen, wenn bestimmte Entgeltersatzleistungen bezogen werden. Zu diesen Entgeltersatzleistungen zählt nun auch ein nach § 192 Abs. 5 VVG (bis 31. 12. 2007: § 178 Abs. 3 VVG) gezahltes Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung. Hiermit wird eine Gleichstellung mit den wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreien Arbeitnehmern erreicht, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind und im Falle der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beziehen.
(2) Beziehen arbeitsunfähige privat krankenversicherte Arbeitnehmer nach dem Ende der Entgeltfortzahlung kein Krankentagegeld, bleibt es bei der bisherigen Regelung, nach der im Anschluss an das Ende der Entgeltfortzahlung entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV die Versicherungspflicht für einen Monat fortbesteht.