Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.6.2 RdSchr. 07q, Nachträgliche Änderung des nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreien Anteils der Arbeitgeberumlage
Tit. II.3.6.2 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. II.3 – Beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitgeberumlagen zu einer umlagefinanzierten Pensionskasse → Tit. II.3.6 – Zusammentreffen von steuerfreien Aufwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG mit steuerfreien Aufwendungen nach § 3 Nr. 63 EStG
Tit. II.3.6.2 RdSchr. 07q – Nachträgliche Änderung des nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreien Anteils der Arbeitgeberumlage
Wird die Steuerfreiheit von Aufwendungen für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG erst im Nachhinein im Zuge einer Einmalzahlung in Anspruch genommen und wurden die Umlagen monatlich nach § 3 Nr. 56 Satz 1 und 2 EStG bereits steuerfrei gestellt, wird die "Nichtbesteuerung" der Umlagen - ggf. vollständig - rückgängig gemacht. Der zunächst festgestellten Beitragspflicht der Umlage wird in der nachträglichen Betrachtung die Grundlage nicht entzogen; eine Rückwirkung ist in der Sozialversicherung ausgeschlossen, da nach der Rechtsprechung des BSG in abgewickelte Versicherungsverhältnisse nicht eingegriffen werden darf (vgl. hierzu Urteile des BSG vom 7. 12. 1989 - 12 RK 19/87 -, USK 89115, und vom 8. 12. 1999 - B 12 KR 12/99 R -, USK 9957, jeweils mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Demnach verbleibt es bei der im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 3 und/oder Satz 4 in Verb. mit Satz 1 Nr. 4 a SvEV im Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit festgestellten Beitragspflicht der Arbeitgeberumlagen. Das gilt auch dann, wenn zu Beginn des Kalenderjahres von vornherein feststeht, dass der Arbeitnehmer bei Gewährung einer Einmalzahlung (z. B. im November eines Jahres) von der Entgeltumwandlung Gebrauch machen und somit die steuerliche Rückabwicklung eintreten wird.